Pflege-Pauschbetrag
Für pflegende Angehörige, die unentgeltlich pflegen — €600 bis €1.800.
Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG: Pflegegrad 2 EUR 600, Pflegegrad 3 EUR 1.100, Pflegegrad 4 oder 5 EUR 1.800 (S 3). Kein Pauschbetrag bei Pflegegrad 1. Anspruchsberechtigt ist die PFLEGENDE Person, nicht die pflegebedürftige — Voraussetzungen: keine Einnahmen für die Pflege, persönliche Durchführung in der eigenen oder der Wohnung der gepflegten Person, Wohnung in EU/EWR (S 1). Am 17.08.2026 direkt gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html verifiziert. Als Pauschbetrag mindert er das zu versteuernde Einkommen; die Ersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab.
- Nachweis des Pflegegrads der gepflegten Person
- Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person
Voraussetzung: Du erhältst für die Pflege keine Einnahmen, führst sie persönlich in deiner Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person durch, und diese Wohnung liegt in der EU/im EWR (§ 33b Abs 6 S 1). Das von Eltern für ein Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld zählt dabei nicht als Einnahme (S 2). Der Pauschbetrag tritt an die Stelle eines Einzelnachweises nach § 33.