Minijob im Privathaushalt (Steuerermäßigung)
20 % der Kosten für eine Haushaltshilfe im Minijob — bis €510 im Jahr.
Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG: 20 % der Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in Form einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8a SGB IV), höchstens EUR 510 im Kalenderjahr. Am 18.08.2026 direkt gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html verifiziert ("auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen"). Die Deckelung bei EUR 2.550 Aufwendungen ist aus 20 % / EUR 510 abgeleitet. Eigener Tatbestand neben Abs 2 und Abs 3 — die drei Höchstbeträge (510 / 4.000 / 1.200) stehen nebeneinander.
- Haushaltsscheck / Bescheinigung der Minijob-Zentrale
Gilt nur für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV, die über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale angemeldet ist. Wer eine Firma oder eine selbständige Kraft beauftragt, fällt stattdessen unter § 35a Abs 2 (20 %, höchstens EUR 4.000). Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen.