Haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuerermäßigung)
20 % für Reinigung, Garten, Pflege im Haushalt — bis €4.000 im Jahr.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungs- verhältnisse nach § 35a Abs 2 EStG: 20 % der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 im Kalenderjahr. Am 18.08.2026 direkt gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html verifiziert. Die Deckelung bei EUR 20.000 Arbeitskosten ist aus 20 % / EUR 4.000 abgeleitet. Der dritte Tatbestand (§ 35a Abs 1, geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, 20 % höchstens EUR 510) ist seit 18.08.2026 als eigene Regel modelliert.
- Rechnung des Dienstleisters mit ausgewiesenen Arbeitskosten
- Beleg über die Überweisung (Barzahlung ist ausgeschlossen)
Umfasst Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Kinderbetreuung im Haushalt sowie Pflege- und Betreuungsleistungen — auch Kosten der Heimunterbringung, soweit sie einer Hilfe im Haushalt entsprechen (§ 35a Abs 2 S 2). Nur Arbeitskosten (Abs 5 S 2), Rechnung + Überweisung erforderlich (Abs 5 S 3). Ein Minijob im Privathaushalt fällt stattdessen unter Abs 1 (20 %, höchstens EUR 510) — siehe de.tax.minijob_haushalt.