Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
€0,38 je Kilometer Arbeitsweg und Arbeitstag — ohne Deckel mit eigenem Auto.
Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG: EUR 0,38 je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, je Arbeitstag mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Die frühere Staffelung (0,30 für die ersten 20 km) ist entfallen — am 18.08.2026 direkt gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/estg/__9.html verifiziert. Höchstbetrag EUR 4.500 im Kalenderjahr, ABER: "ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt" — der Deckel gilt also nur für Nicht-Kfz-Pendler. Als Werbungskosten hängt die Ersparnis vom Grenzsteuersatz ab.
Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung und die einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg). Der Höchstbetrag von EUR 4.500 gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Steuerfreie Arbeitgeber-Sachbezüge für diese Fahrten mindern den abziehbaren Betrag.