Behinderten-Pauschbetrag
Jahres-Pauschbetrag ab Grad der Behinderung 20 — €384 bis €2.840.
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 S 2 EStG, gestaffelt nach dem dauernden Grad der Behinderung: GdB 20 EUR 384, 30 EUR 620, 40 EUR 860, 50 EUR 1.140, 60 EUR 1.440, 70 EUR 1.780, 80 EUR 2.120, 90 EUR 2.460, 100 EUR 2.840. Ein Pauschbetrag steht ab GdB 20 zu (§ 33b Abs 2). Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen EUR 7.400 statt (nicht zusätzlich zu) des GdB-Betrags (§ 33b Abs 3 S 3) — nicht modelliert, da die Feststellung "hilflos" hier nicht erhoben wird. Am 17.08.2026 direkt gegen den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html verifiziert. Als Pauschbetrag mindert er das zu versteuernde Einkommen; die Ersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab.
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis gewährt. Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten stattdessen EUR 7.400 (§ 33b Abs 3 S 3) — dieser höhere Betrag schließt den Betrag nach dem Grad der Behinderung aus und wird hier nicht automatisch berechnet.