Elterngeld
Einkommensersatz nach der Geburt — €300 bis €1.800 im Monat.
Vorprüfung nach dem BEEG, mit exaktem Betragsrahmen. § 2 Abs 1 S 1-2: 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens EUR 1.800 monatlich. § 2 Abs 2: die Rate steigt unter EUR 1.000 um 0,1 Prozentpunkte je EUR 2 auf bis zu 100 % und sinkt über EUR 1.200 um 0,1 Prozentpunkte je EUR 2 auf bis zu 65 %. § 2 Abs 4: mindestens EUR 300, auch ohne Einkommen vor der Geburt. § 4: zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (vierzehn mit Partnermonaten). Der Punktwert innerhalb des Rahmens ist nicht ableitbar, weil § 2e das Elterngeld-Netto über den Programmablaufplan des BMF definiert (Steuerklasse-abhängig, jährlich neu) - § 2c zieht ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab, § 2f pauschal 9 % KV/PV + 10 % RV + 2 % AV. Ausschluss ab EUR 175.000 zu versteuerndem Einkommen (Geburten ab 1.4.2025); Geschwisterbonus (§ 2a) und Mehrlingszuschlag sind nicht eingerechnet, der Rahmen ist insoweit konservativ. Gegen gesetze-im-internet.de (§§ 2, 2c, 2e, 2f, 4 BEEG) verifiziert 2026-08-23.
- Geburtsurkunde des Kindes (mit Verwendungszweck Elterngeld)
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt
Einkommensersatz nach der Geburt (Basiselterngeld EUR 300-1.800/Monat, ElterngeldPlus EUR 150-900). Antrag bei der Elterngeldstelle; bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung.